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I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind
Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Fa. JIBART und ihren Vertragspartnern
(nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche Dienst- und
Sachleistungen zum Gegenstand haben.
2. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Kunden haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
1. Die Angebote von JIBART sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den
Kunden bedarf der Schriftform und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen
ab Zugang der Auftragserteilung bindend.
2. JIBART ist in der Entscheidung über die Annahme frei.
II. Personal
§ 1 Arbeitszeit
1. Die Arbeitszeit des von JIBART zur Verfügung gestellten Personals
beträgt, sofern nicht anderweitig vereinbart, 10 Stunden pro Einsatztag.
2. Fahrzeiten werden innerhalb der Stadtgrenze Berlins nicht als Arbeitszeit
gerechnet, bei Einsätzen außerhalb der Stadtgrenze Berlins,
zählt die Fahrzeit zum Einsatzort zur Arbeitszeit.
§ 2 Zuschläge
1. Sofern nicht anders vereinbart, entfallen auf die 11. und 12. Arbeitsstunde
ein Zuschlag von 25%, auf alle weiteren Arbeitsstunden ein Zuschlag
von 50% des vereinbarten Tageshonorars.
2. Sofern nicht anderweitig vereinbart, entfällt auf Sonntagsarbeit
ein Zuschlag von 50%, an gesetzlichen Feiertagen ein Zuschlag von 100%
des Tageshonorars.
§ 3 Ausfallhonorar
1. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, 50 % des vereinbarten
Honorars, wenn spätestens 2 Tage vor Vertragsbeginn storniert
wird und 100 % des Honorars, wenn spätestens 1 Tag vor Vertragsbeginn
storniert wird als Ausfallhonorar an JIBART zu zahlen. Für den
Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens
bei JIBART maßgeblich.
III. Überlassung von Gegenständen
§ 1 Mietzeit
Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der
Mietgegenstände im Lager von JIBART (Mietbeginn) und den vereinbarten
Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von JIBART (Mietende)
ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, JIBART oder ein Dritter
den Transport durchführt.
§ 2 Stornierung durch den Kunden
1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen
schriftlich oder per Fax zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, 50 % der Vergütung,
wenn spätestens 2 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird und 100
% der Vergütung, wenn spätestens 1 Tag vor Vertragsbeginn storniert
wird als Schadensersatz an JIBART zu zahlen. Für den Zeitpunkt der
Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei JIBART maßgeblich.
Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde
nachweist, dass JIBART kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer
Höhe entstanden ist.
§ 3 Zahlung
1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Miete und Vergütungen
für sonstige Leistungen ohne Abzüge/Skonti 15 Tage nach Rechnungsstellung
fällig.
2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes
bei JIBART maßgeblich.
3. Ist unser Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet
er bei nicht fristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen i. H. v. 8
% über dem Basiszinssatz. Ist unser Kunde Verbraucher im Sinne des § 13
BGB, hat er die Vergütungen und alle weiteren Forderungen aus dem
Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5 % über dem
Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.
§ 4 Gebrauchsüberlassung und Mängel
1.Bei den von JIBART vermieteten Gegenständen handelt es sich um
technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte,
die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch
technisch geschultes Personal erfordern.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung
auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen
etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit JIBART unverzüglich
anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige,
so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei,
es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich
nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen
Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei.
Die Anzeige bedarf der Schriftform.
3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft
oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach
rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit
der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder gemäß § 7
Abs. 1 S. 1 bis S. 3, § 14 Abs. 2 zur Instandhaltung - einschließlich
Reparatur - verpflichtet ist. JIBART kann das Nachbesserungsverlangen
nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes
oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung
der Nachbesserung nur während des in § 8 Abs. 1 genannten Zeitraums
verlangen. JIBART kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-,
Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die
Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden
ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände
im Ausland befinden.
4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543
Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch
von JIBART erfolglos geblieben ist oder JIBART die Nachbesserung mangels
Kostenübernahme gemäß § 6 Abs. 2 S. 5 abgelehnt
hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet
an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543
Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen.
Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der
Kunde den Mangel JIBART zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung
innerhalb des unter § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums jedoch nicht
möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten
Anzeige ist der Kunde JIBART zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens
verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt
das Kündigungsrecht aus.
5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung
des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes
nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig
vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte
Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit
wesentlich beeinträchtigt.
6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende
Geräte ohne die Inanspruchnahme des von JIBART empfohlenen und angebotenen
Fachpersonals an, steht dem Kunden ein Nachbesserungsanspruch nur im
Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler
ursächlich oder mitursächlich waren.
7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit
dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche
Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch JIBART
erfolgt, hat der Mieter JIBART zuvor auf Verlangen die erforderlichen
Genehmigungen nachzuweisen. JIBART haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit
des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
§ 5 Schadensersatz
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem
Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Pflichtverletzung durch JIBART, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden
Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch
gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische,
vorhersehbare Schäden, haftet JIBART darüber hinaus auch, wenn
sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines
einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten durch JIBART, ihre gesetzlichen Vertreter
oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen
gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten
von JIBART.
2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen
unberührt.
§ 6 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von JIBART
Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 7 entsprechende
Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler,
Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten
von JIBART zu vereinbaren. Soweit JIBART infolge der Nichtumsetzung der
vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird,
hat der Kunde JIBART von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.
§ 7 Pflichten des Kunden während der Mietzeit
1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Soweit
sich der Zustand der Mietgegenstände während des Mietgebrauchs
verschlechtert und der Kunde kein Personal von JIBART gebucht hat, hat
der Kunde die notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten selbst
durchzuführen bzw. zu veranlassen und zu bezahlen. Darüber
hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel
zu beseitigen.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen
Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt,
bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von
JIBART angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung
aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften
UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE,
zu sorgen.
3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für
eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden
infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder - schwankungen
hat der Kunde einzustehen.
§ 8 Versicherung
1. Die Geräte sind nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Versicherung von Filmapparaten der Deutschen Filmversicherung
versichert. Der Mieter ist mit bis zu € 500,- an den Kosten eines
jeden Schadens beteiligt. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann
der Mieter auf Wunsch einsehen.
§ 9 Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen,
Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu
halten. Er ist verpflichtet, JIBART unter Überlassung aller notwendigen
Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen.
Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es
sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre JIBARTs zuzuordnen sind.
§ 10 Kündigung von Mietverträgen
1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt
werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
2. Zugunsten von JIBART liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich
verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein
Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches
Vergleichsverfahren beantragt wird;
b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden
Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende
Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine
zu entrichtenden Mietzins in Verzug gerät.
§ 11 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem
sowie einwandfreien Zustand im Lager von JIBART während des in § 6
Abs. 2 genannten Zeitraum spätestens am letzten Tag der vereinbarten
Mietzeit zurückzugeben.
2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller
Mietgegenstände im Lager von JIBART abgeschlossen. Nach der Registrierung
erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. JIBART behält
sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem
Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung
der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde
JIBART hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung
des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses.
Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag
hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag
vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch
zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch
die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die
Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
§ 12 Schadensersatz
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem
Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Pflichtverletzung durch JIBART, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden
Angestellten beruhen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet
JIBART darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges
oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen
oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
durch JIBART verursacht
worden sind.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche
des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen
nicht bei JIBART zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit.
IV. Form/Schlussbestimmungen
§ 1 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird
diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) gewahrt.
§ 2 Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB
unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird
hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages
nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige
zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich
Gewollten am nächsten kommt.
3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen JIBART
und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche
Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
4. Erfüllungsort ist der Sitz von JIBART. Ist der Kunde Kaufmann,
eine Privatperson mit alleinigem Wohnsitz im Ausland oder eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ist der Sitz von JIBART ausschließlicher
Gerichtsstand.
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